Wasserbeschaffungsverband Klein Berkel - Ohr

Wasserhausanschluss

Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgung

 

Unser Antragsformular zum Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

 

Hausanschlüsse werden ausschließlich vom Wasserbeschaffungsverband Klein Berkel/Ohr (WBV) hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt. Der WBV beauftragt hiermit in der Regel ein Vertragsunternehmen (derzeit Fa. Wilkening-Bau GmbH, Rinteln), das sich zu näheren Absprachen mit Ihnen in Verbindung setzt.

 

Das sollten Sie beachten – vor Baubeginn!

 

Bei der Planung eines Hausanschlusses ist es schon aus Kostengründen besser, eine möglichst kurze Hausanschlussleitung zu legen. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

 

  1. Hauseinführungen dürfen nicht unter Hauseingängen oder überbaubaren Bereichen liegen.

  2. Zu Lichtschächten muss ein Seitenabstand von mindestens 0,80 m eingehalten werden, zum Gebäude von mindestens 1 m.

  3. Hausanschlussleitungen sollten möglichst im rechten Winkel zum Haus verlaufen.

 

Die Hausanschlussleitung muss innerhalb und außerhalb des Gebäudes bis zur Wasseruhr jederzeit leicht zugänglich sein. Der Wasserzähler wird in der Regel unmittelbar hinter der Hauseinführung montiert. Die Trasse darf weder überbaut noch mit Bäumen oder größeren Sträuchern überpflanzt werden. Für die Installation des Wasserzählers und der erforderlichen Armaturen halten Sie bitte an der Montagewand an gut zugänglicher Stelle ausreichend Platz vor (mind. 0,80 m Breite auf einer Höhe von 0,60 bis 1,20 m).

Standrohrmiete

Allg. Bedingungen für die Entnahme von Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Klein Berkel – Ohr (WBV)

1. Die Entnahme von Wasser aus den im Versorgungsnetz des WBV befindlichen Hydranten darf nur unter Benutzung eines Zählerstandrohres, das mietweise vom WBV zur Verfügung gestellt wird, erfolgen. Ausgenommen ist lediglich die Entnahme von Löschwasser durch die jeweilige örtliche Feuerwehr. Die Benutzung anderer Standrohre im Verbandsgebiet ist verboten und wird zur Anzeige gebracht.

Hier finden Sie den Antrag zum Herunterladen: Standrohrvermietung mit Wasserzähler


Hier finden Sie die 
"Hinweise zur Trinkwasserversorgung über einen Standrohrwasserzähler" zum Herunterladen.


2. Die Aushändigung des Standrohres erfolgt gegen eine einmalige Sicherheitsleistung in Höhe von 400 €. Der Betrag ist in bar oder durch Verrechnungsscheck beim Wassermeister des WBV zu hinterlegen. Eine Verzinsung der Sicherheitsleistung erfolgt nicht.

 
3. Der WBV ist berechtigt, Forderungen, die sich aus der Vermietung des Standrohres oder des zur Wasserentnahme benutzten Hydranten ergeben, gegen die Sicherheitsleistung aufzurechnen oder vollen Reparaturersatz zu fordern. Zu anfallenden Erneuerungs- oder Reparaturkosten wird zusätzlich ein Entgelt in Höhe von 25 % für den Verwaltungsaufwand berechnet.

 
4. Der Standrohrwasserzähler ist jeweils am ersten Arbeitstag zum Quartalsbeginn in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Freitag) zur Prüfung und Feststellung des Wasserverbrauchs sowie zur Rechnungslegung beim Wassermeister des WBV vorzuführen.

 
5. Der Mietpreis für ein Standrohr setzt sich aus dem Grundpreis, der Miete für das Standrohr und den Kosten für die Wasserentnahme zusammen. Es gelten die
Preisregelungen des Wasserbeschaffungsverbandes Klein Berkel -Ohr in der jeweils gültigen Fassung. Ausgabe- und Rückgabetag zählen jeweils als ein Miettag. Bei nicht rechtzeitiger Vorführung des Standrohrwasserzählers gem. Ziff. 4 wird zusätzlich ein Verzugsgeld berechnet. Der WBV ist darüber hinaus bei nicht rechtzeitiger Vorführung berechtigt, den Wasserverbrauch vor Ort zu prüfen. Der Mieter verpflichtet sich, die hierfür entstehenden zusätzlichen Aufwendungen, mindestens die Kosten für drei Arbeitsstunden, zu tragen.

 
6. Die Abrechnung für die Benutzung erfolgt ausschließlich mit dem Mieter. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Standrohr auf einen Dritten zu übertragen oder einem Dritten zu überlassen.

 
7. Außerhalb des Versorgungsgebietes des WBV ist der Einsatz des gemieteten Standrohres ebenso unzulässig wie der Einsatz fremder Standrohre innerhalb des Verbandsgebietes.

 
8. Der Verlust eines Standrohres ist dem WBV unverzüglich anzuzeigen. Verspätete Verlustanzeigen entbinden nicht von der Mietzahlung. Bei Verlust des Standrohres sind die Kosten für die Anschaffung eines neuen Standrohres vom Mieter zu erstatten.

 
9. Durch die Benutzung des Standrohres dürfen keine Rückwirkungen auf das Trinkwasser des WBV eintreten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die an das Standrohr angeschlossenen Leitungen und Geräte den geltenden technischen DVGW-Regeln insbesondere gegen Rückfließen / Rücksaugen entsprechen.

 
10. Für den Trinkwasserbedarf sind nur zugelassene, saubere Schläuche (KTW und DVGW W 270) anzuschließen, die vor dem Einsatz gespült wurden. Während des Einsatzes ist für ausreichend Durchfluss zu sorgen. Stagnationswasser nach Einsatzpausen ist ablaufen zu lassen. Die 
„Hinweise zur Trinkwasserversorgung über einen Standrohrzähler“ sind zu beachten.

 
11. Bei einer Außentemperatur unter 0° C ist die Benutzung des Standrohres nicht gestattet. Das Standrohr ist vor Frost zu schützen.

 
12. Gerichtsstand ist Hameln.


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