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Standrohrmiete

 

Allg. Bedingungen für die Entnahme von Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Klein Berkel – Ohr (WBV)

1. Die Entnahme von Wasser aus den im Versorgungsnetz des WBV befindlichen Hydranten darf nur unter Benutzung eines Zählerstandrohres, das mietweise vom WBV zur Verfügung gestellt wird, erfolgen. Ausgenommen ist lediglich die Entnahme von Löschwasser durch die jeweilige örtliche Feuerwehr. Die Benutzung anderer Standrohre im Verbandsgebiet ist verboten und wird zur Anzeige gebracht.

Hier finden Sie den Antrag zum Herunterladen: Standrohrvermietung mit Wasserzähler


Hier finden Sie die "Hinweise zur Trinkwasserversorgung über einen Standrohrwasserzähler" zum Herunterladen.


2. Die Aushändigung des Standrohres erfolgt gegen eine einmalige Sicherheitsleistung in Höhe von 400 €. Der Betrag ist in bar oder durch Verrechnungsscheck beim Wassermeister des WBV zu hinterlegen. Eine Verzinsung der Sicherheitsleistung erfolgt nicht.

 
3. Der WBV ist berechtigt, Forderungen, die sich aus der Vermietung des Standrohres oder des zur Wasserentnahme benutzten Hydranten ergeben, gegen die Sicherheitsleistung aufzurechnen oder vollen Reparaturersatz zu fordern. Zu anfallenden Erneuerungs- oder Reparaturkosten wird zusätzlich ein Entgelt in Höhe von 25 % für den Verwaltungsaufwand berechnet.

 
4. Der Standrohrwasserzähler ist jeweils am ersten Arbeitstag zum Quartalsbeginn in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Freitag) zur Prüfung und Feststellung des Wasserverbrauchs sowie zur Rechnungslegung beim Wassermeister des WBV vorzuführen.

 
5. Der Mietpreis für ein Standrohr setzt sich aus der eigentlichen Miete für das Standrohr und den Kosten für die Wasserentnahme zusammen. Die Tagespauschale für ein Standrohr beträgt 2,00 €. Ausgabe- und Rückgabetag zählen jeweils als ein Miettag. Für den Wasserverbrauch werden pro verbrauchtem m³ 1,10 € berechnet. Bei nicht rechtzeitiger Vorführung des Standrohrwasserzählers gem. Ziff. 4 wird zusätzlich pro Standrohrwasserzähler und Quartal ein Betrag berechnet, der sich für 90 m³ Wasser nach dem jeweils gültigen Tarif ergibt. Der WBV ist darüber hinaus bei nicht rechtzeitiger Vorführung berechtigt, den Wasserverbrauch vor Ort zu prüfen. Der Mieter verpflichtet sich, die hierfür entstehenden zusätzlichen Aufwendungen, mindestens die Kosten für drei Arbeitsstunden, zu tragen.

 
6. Die Abrechnung für die Benutzung erfolgt ausschließlich mit dem Mieter. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Standrohr auf einen Dritten zu übertragen oder einem Dritten zu überlassen.

 
7. Außerhalb des Versorgungsgebietes des WBV ist der Einsatz des gemieteten Standrohres ebenso unzulässig wie der Einsatz fremder Standrohre innerhalb des Verbandsgebietes.

 
8. Alle genannten Preise sind Nettopreise.

 
9. Der Verlust eines Standrohres ist dem WBV unverzüglich anzuzeigen. Verspätete Verlustanzeigen entbinden nicht von der Mietzahlung. Bei Verlust des Standrohres sind die Kosten für die Anschaffung eines neuen Standrohres vom Mieter zu erstatten.

 
10. Durch die Benutzung des Standrohres dürfen keine Rückwirkungen auf das Trinkwasser des WBV eintreten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die an das Standrohr angeschlossenen Leitungen und Geräte den geltenden technischen DVGW-Regeln insbesondere gegen Rückfließen / Rücksaugen entsprechen.

 
11. Für den Trinkwasserbedarf sind nur zugelassene, saubere Schläuche (KTW und DVGW W 270) anzuschließen, die vor dem Einsatz gespült wurden. Während des Einsatzes ist für ausreichend Durchfluss zu sorgen. Stagnationswasser nach Einsatzpausen ist ablaufen zu lassen. Die „Hinweise zur Trinkwasserversorgung über einen Standrohrzähler“ sind zu beachten.

 
12. Bei einer Außentemperatur unter 0° C ist die Benutzung des Standrohres nicht gestattet. Das Standrohr ist vor Frost zu schützen.

 
13. Gerichtsstand ist Hameln.